Statuten
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Schweiz. Adoptiveltern-Verein“ besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein wahrt und vertritt sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich die Interessen der Adoptiveltern und -kinder. Daneben ist er bestrebt:
─ Kontakte unter seinen Mitgliedern zu ermöglichen und zu fördern
─ Beziehungen zu anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung sowie zu Adoptivkindervermittlungsstellen
und zu Behörden zu pflegen und auszubauen
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft Art. 3
Dem Verein können als Mitglieder beitreten:
a) Adoptiveltern
b) mündige Adoptivkinder
c) an Adoption interessierte natürliche und juristische Personen
Ehegatten gelten als ein Mitglied, sofern sie nicht ausdrücklich getrennte Mitgliedschaft beantragen.
Organe des Vereins
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Die Mitglieder aller Organe besorgen die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich.
Mitglieder-Versammlung
Art. 6
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung tritt ordentlicherweise jährlich einmal zur Besprechung der Vereinsgeschäfte zusammen. Sie wird überdies vom Vorstand je nach Bedürfnis einberufen, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich ihre Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll schriftlich und mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstage erfolgen; sie muss die verbindliche Tagesordnung enthalten.
Art. 7
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle
b) die Entgegennahme und Genehmigung des durch den Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes und die Abnahme der Jahresrechnung
c) die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
d) die Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten und die Auflösung des Vereins
e) die Behandlung aller Angelegenheiten, welche ihr durch den Vorstand unterbreitet werden
Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen mit dem einfachen Mehr zustande. Für Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf es der ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand
Art. 8
Die Geschäftsführung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen besorgt der aus 5 – 9 Mitgliedern bestehende Vorstand.
Der Vorstand besitzt alle Kompetenzen, welche nicht gemäss Gesetz und Statuten der Mitgliederversammlung zustehen. Er führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Verwirklichung des Vereinszweckes und entscheidet – unter Vorbehalt anderslautender Beschlüsse der Mitgliederversammlung – über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins.
Nach aussen wird der Verein durch die Kollektivunterschrift zu zweit des Präsidenten oder eines Co-Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Art. 9
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer ist eine Wiederwahl zulässig. Fällt während der Amtsdauer ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied aus, so ist für den Rest der Amtsdauer an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl zu treffen.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder eines Co-Präsidenten zusammen, so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen an Adoption interessierte Personen mit beratender Stimme einladen.
Art. 10
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten oder zwei Co-Präsidenten, den Kassier, den Redaktor und den Protokollführer.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Er ist jedoch nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist zulässig,
sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
Kontrollstelle
Art. 11
Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtsdauer von 3 Jahren einen oder mehrere Rechnungsrevisoren zur Prüfung der Jahresrechnung.
Das Vereins-Vermögen
Art. 12
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und aus freiwilligen Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Verpflichtung oder Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Ausgenommen sind strafbare Handlungen einzelner Mitglieder, für welche die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
Weder bei der Auflösung des Vereins noch bei Austritt oder Ausschluss haben die Mitglieder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei einer allfälligen Vereinsauflösung wird die Liquidation durch den im Amte befindlichen Vorstand durchgeführt; das nach der Ablösung der Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Reinvermögen ist einer ähnlichen Zielen dienenden Institution zu übergeben.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom Juli 1985.
Oktober 2005